Es werden verschiedene Filtersysteme (Contentfilter) angeboten. Standardmäßig ist im Landkreis Waldeck-Frankenberg Ipfire instaliert. Ein prinzipielles Problem solcher Filter besteht darin, dass bei entsprechend scharfer Einstellung, der Gebrauchswert der im Internet zu erlangenden Informationen gegen Null gehen kann. Beispiel ohne Filter: Man gebe Begriffe aus dem Biologieunterricht in Google ein, und man wird bei harmlosen Begriffen wie BSE, Stute, Euter, etc. mit Sicherheit neben gewünschten Seiten auch auf Seiten mit pornografischen Inhalten stoßen. Dies lässt sich zu einem mehr oder minder großen Teil durch regelmäßig aktualisierte Positivlisten - vergleichbar den Virenupdates - vermeiden. Allerdings lassen sich mit Filter häufig Seiten mit hilfreichen Inhalten nicht auffinden, weil sie den Produzenten der Contentfilter nicht als jugendfrei gemeldet wurden! Es gibt eine Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler. Diese Verordnung ist umfassend und der Schulträger muss davon ausgehen, dass diese auch in seinen Schulen beachtet wird. "Die Aufsicht erstreckt sich auf: 1. den Unterricht, ..., 3. schulische Veranstaltungen, 4. in angemessenen Umfang auf Zeiten vor, zwischen und nach dem Unterricht" (§ 2, Abs. 1 der VO). "Ab ... Jahrgangsstufe 9 kann sich, sofern nicht besondere Gefährdungen zu erwarten sind, die Aufsicht auf allgemeine Verhaltensanordnungen und deren gelegentliche Überprüfung beschränken. Eine Aufsicht ist stets erforderlich beim Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Sport und bei Schulveranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind" (ebd. Abs. 3) "... Jahrgangsstufen 12 und 13, sowie bei volljährigen Schülern, ... nur auf die in Abs. 3 Satz 2 genanten Fälle" (ebd. Abs. 4). Konsequenz: Wird bestimmten Internetseiten eine - beispielsweise bestimmten Säuren und Laugen in höherer Konzentration vergleichbare - Gefährdung für die Schülerinnen und Schüler zugemessen, dann müssen auch Volljährige beim Surfen im Internet beaufsichtigt werden. Dies steht allerdings dann in diametralen Gegensatz zur Wirklichkeit außerhalb von Schule. Bis zur Jahrgangsstufe 8 einschließlich sind keine "Sicherungen" erforderlich, da hier stets eine Aufsicht gegeben ist. Generell bietet sich eine Benutzerordnung an. Ein Muster hierfür befindet sich in der Anlage zur Nutzungsordnung schulischer Netzwerk im Landkreis Waldeck-Frankenberg. Die Anerkennung der Benutzerordnung ist von den Schülerinnen und Schülern und bei nicht Volljährigen zusätzlich von deren Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Ihre Anpassung an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ist Aufgabe der schulischen Gremien. Neben der Problematik "Bewahrung der Schülerinnen und Schüler vor unerwünschten Inhalten" ist bei der Frage der Aufsicht natürlich auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem EDV-Raum - auch eine Laptopklasse stellt einen temporären EDV-Raum dar - um einen Fachraum handelt. Die dort installierte Technik ist vor Beschädigungen und Manipulationen zu schützen. In der Aufsichtspflichtverodnung heisst es daher konsequenterweise: Eine Aufsicht ist stets erforderlich beim Unterricht in ... technischen Fächern,...." Die praktische Umsetzung der Aufsichtspflicht lässt sich durch die räumliche Anordnung der Bildschirme erleichtern. Diese sollten stets so aufgestellt sein dass sie ohne große räumliche Bewegung der Lehrkraft von dieser eingesehen werden können. |