Was
sind eigentlich Unterrichtsmedien, bei denen das Urheberrecht
eine Rolle spielt? Generell verboten ist das Kopieren aus Schulbüchern und Arbeitsheften sowie von Lernsoftware und Unterrichtsfilmen (vgl. § 60a Abs. 3, 2.). Durch Vertrag zwischen den deutschen Bundesländern und einigen Verwertungsgesellschaften, u.a. der VG WORT, GEMA, VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten), ist es erkauft auch aus Schulbüchern, Kino- und Fernsehfilmen kleine Teile eines Werks (15 %), bei Filmen und Musik maximal fünf Minuten für unterrichtliche Zwecke zu kopieren. Hierfür zahlen die Bundesländer einen erheblichen Geldbetrag. Diese Regelung umfasst jedoch nicht Lernsoftware und Filme, die speziell für den Unterricht produziert wurden. Ohne den entsprechenden Schutz würde die Produktion von eigens für den Unterricht hergestellten Medien und Materialien sehr schnell zusammenbrechen. In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen und Lehrer praktisch alle Medien nutzen, kopieren und archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mit in die Schule nehmen und im Unterricht einsetzen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen das Gewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Kopien im Unterricht würde also mittelbar Erwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil die Lehrkraft keine zusätzlichen Einkünfte erzielt, wenn sie Medien einsetzt). Dies gilt auch für Aufzeichnungen und Kopien, die durch Schüler, deren Eltern oder andere Personen angefertigt worden sind. Sobald sie im Unterricht eingesetzt werden, dienen sie mittelbar Erwerbszwecken, und das ist verboten. Die
Mediennutzung in der Schule wäre jedoch massiv eingeschränkt,
gäbe es nicht einige Schulprivilegien und generelle Ausnahmen.
Aber auch hier ist zu beachten, dass ein Werk zwar u. U. im Unterricht
eingesetzt werden darf, damit jedoch im Allgemeinen keine Befreiung
von der Vergütungspflicht (vgl. § 60h UrhG) einhergeht.
So zahlen beispielsweise die meisten Schulträger einen Pauschalbetrag
an die GEMA, um den Einsatz von Musik im Unterricht zu ermöglichen.
Schulprivilegien Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres (vgl. § 47 UrhG). Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden (§ 48 UrhG). Nachrichten,
die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht mit einem Vorbehalt
der Rechte versehen worden sind, dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt
und im Unterricht eingesetzt werden (vgl. §
49 UrhG). "(1)
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen
dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 % eines veröffentlichten
Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich
gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Auch wenn die Nutzung eines Werkes erlaubt ist, so ist es trotzdem untersagt dieses zu verändern (vgl. § 62 UrhG). Stets ist die Quelle des Werkes anzugeben (vgl. § 63 UrhG). "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers" (§ 64 UrhG). Auch ist das Urheberecht vererblich (vgl. § 28 UrhG). Die Bedeutung der §§ 64 und 28 ist nicht zu unterschätzen. Man versuche sich vorzustellen, es gäbe es eine vergleichbare Regel z.B. im Patentrecht; dann hätten bis 1999 die Nachkommen von Carl Benz Vergütungen für die Erfindung des Automobils verlangen können. Medien
und Software aus dem Internet sind nicht urheberrechtsfrei.
Aber es gibt hier die Ausnahmen der GNU Public Licence,
hierzu gehört z.B. das Betriebssystem Linux oder das Creative
Commons (CC) Label. Etliche Texte, Fotos und Filme sind mit ihm
gekennzeichnet. Das bekannteste CC dürfte Wikipedia sein. Genauere
und ausführlichere Informationen erhält man unter www.gnu.org
bzw. de.creativecommons.org
www.wer-hat-urheberrecht.de geht auf das seit dem 1. März
2018 geltende Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz insbesondere
im Bereich audiovisueller Medien / Film näher ein.
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